Buches Das 8. Buch hat ein klares System. Im ersten Abschnitt (§§ 704–802 ZPO) finden sich allgemeine Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln. Der nächste Abschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (§§ 802a–882h ZPO), die in der Praxis äußerst wichtig ist. Hat Mona den Prozess gewonnen und zahlt die V-GmbH die in der Berufungsinstanz titulierten 1400 € nicht, muss Mona als Inhaberin einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung nach diesem Abschnitt betreiben und ca. 90 Paragrafen kennen. Geldforderungen werden in das Vermögen des Schuldners vollstreckt und der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er eine bewegliche Sache (§§ 803 ff. ZPO) oder eine Forderung (§§ 828 ff. ZPO) oder ein Grundstück (§§ 864 ff. ZPO) des Beklagten, der nun „Schuldner“ heißt, dafür hernimmt. Bei Grundstücken muss man noch das ZVG kennen. Der nächste – kurze – Abschnitt betrifft die Zwangsvollstreckung von anderen Titeln als „Geldforderungstitel“ (§§ 883–898 ZPO). Ist der Beklagte zur Herausgabe einer Sache verurteilt worden, wird dieser Titel nach §§ 883–886 ZPO vollstreckt. Wurde beispielsweise der Nachbar von Mona zur Herausgabe des Dackels verurteilt, erfolgt die Vollstreckung nach §§ 883–886 ZPO. Ist ein Beklagter zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilt worden, richtet sich die Vollstreckung dieses Titels nach § 887 ZPO. Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung ist in § 888 ZPO geregelt. Diese Vorschrift wird beispielsweise relevant, wenn der Arbeitgeber zur Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt wurde. Eine wichtige Vorschrift ist § 890 ZPO, die die Vollstreckung eines Unterlassungstitels betrifft. Die Vollstreckung von Willenserklärungen erfolgt wiederum nach § 894 ZPO. III
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Wie ist ( Buch aufgebaut?
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Buches Das 8. Buch hat ein klares System. Im ersten Abschnitt (§§ 704–802 ZPO) finden sich allgemeine Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln. Der nächste Abschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (§§ 802a–882h ZPO), die in der Praxis äußerst wichtig ist. Hat Mona den Prozess gewonnen und zahlt die V-GmbH die in der Berufungsinstanz titulierten 1400 € nicht, muss Mona als Inhaberin einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung nach diesem Abschnitt betreiben und ca. 90 Paragrafen kennen. Geldforderungen werden in das Vermögen des Schuldners vollstreckt und der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er eine bewegliche Sache (§§ 803 ff. ZPO) oder eine Forderung (§§ 828 ff. ZPO) oder ein Grundstück (§§ 864 ff. ZPO) des Beklagten, der nun „Schuldner“ heißt, dafür hernimmt. Bei Grundstücken muss man noch das ZVG kennen. Der nächste – kurze – Abschnitt betrifft die Zwangsvollstreckung von anderen Titeln als „Geldforderungstitel“ (§§ 883–898 ZPO). Ist der Beklagte zur Herausgabe einer Sache verurteilt worden, wird dieser Titel nach §§ 883–886 ZPO vollstreckt. Wurde beispielsweise der Nachbar von Mona zur Herausgabe des Dackels verurteilt, erfolgt die Vollstreckung nach §§ 883–886 ZPO. Ist ein Beklagter zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilt worden, richtet sich die Vollstreckung dieses Titels nach § 887 ZPO. Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung ist in § 888 ZPO geregelt. Diese Vorschrift wird beispielsweise relevant, wenn der Arbeitgeber zur Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt wurde. Eine wichtige Vorschrift ist § 890 ZPO, die die Vollstreckung eines Unterlassungstitels betrifft. Die Vollstreckung von Willenserklärungen erfolgt wiederum nach § 894 ZPO. III
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