StGB: § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
• "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs‐ oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Tags
#Einfuehrung #has-images
Question
Schweigepflicht
Answer
?
Tags
#Einfuehrung #has-images
Question
Schweigepflicht
Answer
StGB: § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
• "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs‐ oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
If you want to change selection, open document below and click on "Move attachment"
pdf
cannot see any pdfs
Summary
status
not learned
measured difficulty
37% [default]
last interval [days]
repetition number in this series
0
memorised on
scheduled repetition
scheduled repetition interval
last repetition or drill
Details
No repetitions
Discussion
Do you want to join discussion? Click here to log in or create user.