. Zulässigkeit der Klage • Einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite (§§ 59, 60 ZPO). • Die Beklagte zu 2) ist als juristische Person gem. § 1 I 1 AktG parteifähig und durch Ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten. • Die örtliche Zuständigkeit bzgl. des Beklagten zu 1) folgt aus § 12, 13 ZPO, dem Gerichtsstand des Wohnortes. • Die örtliche Zuständigkeit bzgl. der Beklagten zu 2) folgt aus § 20 StVG. • Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus §§ 23 Nr.1 GVG, weil der Streitwert 5.000.- € nicht übersteigt. Der Streitwert der Widerklage bleibt dabei als der niedrigere der beiden Streitwerte nach § 5 ZPO unberücksichtigt, weil bei dem Zuständigkeitsstreitwert - anders als gem. § 45 I 1 GKG bei der Ermittlung des Gebührenstreitwerts - die beiden Einzelstreitwerte nicht addiert werden. Der höhere der beiden Einzelstreitwerte bestimmt die sachliche Zuständigkeit.
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Barny2021 - (no access) - Klausur_ZPO10a_Lösung_2-16.pdf, p7
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