Geschädigter hat dem anderen bzgl. geplanten geschäftliche Beziehung Einwirkung auf seine Rechtsgüter und Interessen ermöglicht
Bsp: Potentieller Kunde betritt die Verkaufsräume des anderen Teils
-> feste Kaufabsicht muss nicht vorliegen; es reicht, wenn Kunde sich informieren will (nicht: Betreten zu geschäftsfremden Zwecken)
Question
Vertragsanbahnung, § 311 II
Answer
?
Question
Vertragsanbahnung, § 311 II
Answer
Geschädigter hat dem anderen bzgl. geplanten geschäftliche Beziehung Einwirkung auf seine Rechtsgüter und Interessen ermöglicht
Bsp: Potentieller Kunde betritt die Verkaufsräume des anderen Teils
-> feste Kaufabsicht muss nicht vorliegen; es reicht, wenn Kunde sich informieren will (nicht: Betreten zu geschäftsfremden Zwecken)
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