P: Sind die §§ 123, 124 als abschließende Sonderregelung zu betrachten?
Answer
§ 123: Anfechtung nur bei arglistiger Täuschung; § 124: kurze Frist gewahrt werden
=> schwer vereinbar, für Rückgängigmachung des Vertrages wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen jede »fahrlässige Täuschung« ausreichen zu lassen und in diesem weniger gravierenden Fall auch noch auf eine Ausschlussfrist zu verzichten
BGH: Rückgängigmachung des Vertrages unter cic ist möglich.
aA: RG-Entscheidungsfreiheit gehört zu Interessen, auf die nach §§ 311 II, 241 II Rücksicht zu nehmen ist
Vss: Dem Getäuschten ist wegen des Vertragsschlusses Vermögensschaden entstanden
Bei cic.Verletzungen hängt Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages nicht vom Eintritt eines Vermögensschadens ab
Rechtsgedanke: cic schützt allein das Vermögen; § 123 schützt Selbstbestimmung über Abschluss des Vertrages
Führt zu Spannungen mit §§ 119ff. Diese beruhen darauf, dass §§ 280 I, 311 II, 241 II bei Schuldrechtsreform nicht auf §§ 142ff. abgestimmt wurden
Question
P: Sind die §§ 123, 124 als abschließende Sonderregelung zu betrachten?
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§ 123: Anfechtung nur bei arglistiger Täuschung; § 124: kurze Frist gewahrt werden
=> schwer vereinbar, für Rückgängigmachung des Vertrages wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen jede »fahrlässige Täuschung« ausreichen zu lassen und in diesem weniger gravierenden Fall auch noch auf eine Ausschlussfrist zu verzichten
BGH: Rückgängigmachung des Vertrages unter cic ist möglich.
aA: RG-Entscheidungsfreiheit gehört zu Interessen, auf die nach §§ 311 II, 241 II Rücksicht zu nehmen ist
Vss: Dem Getäuschten ist wegen des Vertragsschlusses Vermögensschaden entstanden
Bei cic.Verletzungen hängt Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages nicht vom Eintritt eines Vermögensschadens ab
Rechtsgedanke: cic schützt allein das Vermögen; § 123 schützt Selbstbestimmung über Abschluss des Vertrages
Führt zu Spannungen mit §§ 119ff. Diese beruhen darauf, dass §§ 280 I, 311 II, 241 II bei Schuldrechtsreform nicht auf §§ 142ff. abgestimmt wurden
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