. Zulässigkeit der Klage • Einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite (§§ 59, 60 ZPO). • Die Beklagte zu 2) ist als juristische Person gem. § 1 I 1 AktG parteifähig und durch Ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten. • Die örtliche Zuständigkeit bzgl. des Beklagten zu 1) folgt aus § 12, 13 ZPO, dem Gerichtsstand des Wohnortes. • Die örtliche Zuständigkeit bzgl. der Beklagten zu 2) folgt aus § 20 StVG. • Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus §§ 23 Nr.1 GVG, weil der Streitwert 5.000.- € nicht übersteigt. Der Streitwert der Widerklage bleibt dabei als der niedrigere der beiden Streitwerte nach § 5 ZPO unberücksichtigt, weil bei dem Zuständigkeitsstreitwert - anders als gem. § [...] bei der Ermittlung des Gebührenstreitwerts - die beiden Einzelstreitwerte nicht addiert werden. Der höhere der beiden Einzelstreitwerte bestimmt die sachliche Zuständigkeit.
Answer
45 I 1 GKG
Question
. Zulässigkeit der Klage • Einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite (§§ 59, 60 ZPO). • Die Beklagte zu 2) ist als juristische Person gem. § 1 I 1 AktG parteifähig und durch Ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten. • Die örtliche Zuständigkeit bzgl. des Beklagten zu 1) folgt aus § 12, 13 ZPO, dem Gerichtsstand des Wohnortes. • Die örtliche Zuständigkeit bzgl. der Beklagten zu 2) folgt aus § 20 StVG. • Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus §§ 23 Nr.1 GVG, weil der Streitwert 5.000.- € nicht übersteigt. Der Streitwert der Widerklage bleibt dabei als der niedrigere der beiden Streitwerte nach § 5 ZPO unberücksichtigt, weil bei dem Zuständigkeitsstreitwert - anders als gem. § [...] bei der Ermittlung des Gebührenstreitwerts - die beiden Einzelstreitwerte nicht addiert werden. Der höhere der beiden Einzelstreitwerte bestimmt die sachliche Zuständigkeit.
Answer
?
Question
. Zulässigkeit der Klage • Einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite (§§ 59, 60 ZPO). • Die Beklagte zu 2) ist als juristische Person gem. § 1 I 1 AktG parteifähig und durch Ihren Vorstand ordnungsgemäß vertreten. • Die örtliche Zuständigkeit bzgl. des Beklagten zu 1) folgt aus § 12, 13 ZPO, dem Gerichtsstand des Wohnortes. • Die örtliche Zuständigkeit bzgl. der Beklagten zu 2) folgt aus § 20 StVG. • Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus §§ 23 Nr.1 GVG, weil der Streitwert 5.000.- € nicht übersteigt. Der Streitwert der Widerklage bleibt dabei als der niedrigere der beiden Streitwerte nach § 5 ZPO unberücksichtigt, weil bei dem Zuständigkeitsstreitwert - anders als gem. § [...] bei der Ermittlung des Gebührenstreitwerts - die beiden Einzelstreitwerte nicht addiert werden. Der höhere der beiden Einzelstreitwerte bestimmt die sachliche Zuständigkeit.
Answer
45 I 1 GKG
If you want to change selection, open original toplevel document below and click on "Move attachment"
Parent (intermediate) annotation
Open it € nicht übersteigt. Der Streitwert der Widerklage bleibt dabei als der niedrigere der beiden Streitwerte nach § 5 ZPO unberücksichtigt, weil bei dem Zuständigkeitsstreitwert - anders als gem. § <span>45 I 1 GKG bei der Ermittlung des Gebührenstreitwerts - die beiden Einzelstreitwerte nicht addiert werden. Der höhere der beiden Einzelstreitwerte bestimmt die sachliche Zuständigkeit. </sp
Original toplevel document (pdf)
owner: Barny2021 - (no access) - Klausur_ZPO10a_Lösung_2-16.pdf, p7
Summary
status
not learned
measured difficulty
37% [default]
last interval [days]
repetition number in this series
0
memorised on
scheduled repetition
scheduled repetition interval
last repetition or drill
Details
No repetitions
Discussion
Do you want to join discussion? Click here to log in or create user.